Kostenerstattung bei Reparatur im Ausland während Sachmängelhaftung

Hallo zusammen,

ich habe während meines Urlaubs in Norwegen einen Wasserschaden im „Badezimmer“ bekommen. Das Wasser tropfte am Wasserhahn des Waschbeckens (auch wenn man diesen nicht benutzt hat) fleißig nach unten in die darunterliegende Holzkonstruktion. Um einen größeren Folgeschaden zu vermeiden (aufquellen des Holzes) habe ich mir vom Händler in Deutschland eine Dethleffs Vertretung in Norwegen nennen lassen und bin zu dieser gefahren. Ich habe den dortigen Händler darauf hingewiesen, dass sich mein Fahrzeug noch 2 Wochen in der Sachmangelhaftung befindet (Abnahme 02.06.20 - Meldung an den deutschen Händler 14.05.22). Der norwegische Händler hat sich den Schaden angesehen und gesagt, der Hahn sei defekt und müsste ausgetauscht werden. Da ich Laie bin, konnte ich natürlich die Aussage nicht überprüfen. Des weiteren sagte er, er könne die Reparatur durchführen, aber nur gegen Cash. Er hätte keine Lust sich mit der Administration von Dethleffs herumzuschlagen. Ich solle mir das Geld von meinem Händler wiedergeben lassen. Nach meiner Rückkehr aus dem Urlaub habe ich den „defekten Hahn“ und die Rechnung des norwegischen Händlers an meinen deutschen Händler übergeben. Dieses weigert sich (angeblich nach Rücksprache mit Dethleffs) die Kosten zu übernehmen.

Frage: Kennt jemand zufällig ein Urteil mit ungefähr gleicher Sachlage oder hat jemand irgend einen Tipp für mich?

Gruß

Pensionär

Das ist sicher sehr ärgerlich. Daß der Hahn defekt ist oder sich der Schlauch gelockert hat ist sicher einer der häufigsten Ursachen. Und wenn der Schaden behoben ist und sonst nichts passier ist, ist sicher die gute Nachricht.
Da so ein Hahn aber nicht die Welt kostet, verstehe ich den Händler nicht. Schwierig wird’s bei den Einbaukosten. Norwegen ist kein günstiges Land. Der Händler hätte zumindest anbieten können, den Hahn zu übernehmen.
Mein Tip? Ärgern und froh sein, daß alles wieder gut ist. Hätte teurer werden können.

Ich hab bei mir beide Hähne (Küche/Bad) ausgetauscht, weil die serienmäßigen keine wechselbaren Siebe hatten. Mich wundert nur, daß bessere Produkte oftmals sogar noch günstiger sind, und warum dann minderwertiges eingebaut wird. Der Tausch im Pössl Summit 640 ist kein großer Akt, man kommt ganz gut ran.

Gruß, Martin

Hallo Pensionär,

bei einer gegebenen Sachmängelhaftung ist die Reparatur vom Händler durchzuführen, es sei denn, er hat einer Reparatur im Ausland ausdrücklich zugestimmt.
Die Nennung von Vertragshändlern im Ausland ist nicht als eine solche Zustimmung zu werten.
Hier sollte zuerst einmal - möglichst schnell - der gegebene Schaden festgestellt werden. Nach der Überprüfung durch den norwegischen Händler und der Fehlererkennung wäre ein weiterer Anruf bei deinem inländischen Händler notwendig gewesen, mit der Bitte, die Kostenübernahme der durch den norwegischen Händler ermittelten Reparaturkosten dir mittels e-mail oder Fax zu bestätigen. Mündliche Zusagen sind in der Regel nicht beweisbar, mit der Folge, daß du im Streitfall auf den Kosten sitzen bleibst.

Gruß
Hans-Jürgen

Hallo Hans-Jürgen,
vielen Dank für Deinen konstruktiven und ausführlichen Beitrag.
Mein Anwalt sieht die Angelegnheit etwas anders:

  • Das Wasser muss schon längere Zeit getropft haben und wurde erst bemerkt, als Wasser unterhalb des Badezimmerschranks hervorquoll.
  • eine Reparatur war daher zwingend und unverzüglich durchzuführen, bevor der Schaden noch größer wurde.
  • wenn der Händler mir eine Dethleffs Vertretung nennt, kann der Kunde davon ausgehen, dass der Händler mit einer unverzüglichen Reparatur einverstanden ist, ansonsten hat er den Kunden ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass eine Reparatur erst nach Rücksprache mit dem norwegischen Dethleffs Händler erfolgen darf.
    Gruß Pensionär

Abgesehen vom Prozedere sehe ich ein weiteres Problem:
Kann überhaupt ein Sachmangel nachgewiesen werden?

Schließlich muss der Mangel bereits beim Kauf vorgelegen haben. Im vorliegenden Fall also von Anfang an defekt (in über anderthalb Jahren hätte man es aber wohl schon eher bemerkt) oder Materialfehler. Und aufgrund der Beweislastumkehr nach, ich glaube sechs Monaten, musst Du denen nachweisen, dass der Hahn von Anfang an fehlerhaft war. Materialfehler o.ä. Ohne Gutachten wird da wohl nichts gehen.

Und gerade beim Wassersystem in unseren Freizeitfahrzeugen kommt auch recht schnell der Begriff „Frostschaden“ (kommt in der Tat häufiger vor, als man glaubt), entstanden natürlich erst nach Fahrzeugübernahme :grin:, ins Spiel… Da wird die Beweisführung für Dich schwierig.

Viele Grüße
Helmut

Hallo Pensionär,

ich will dir ja nicht den Mut nehmen, aber ich gehe davon aus, dass die Argumentation ins Leere läuft.

1.) muss längere Zeit getropft haben.
Wie willst du das beweisen ? Sollte dein Fahrzeug eine Druckpumpe besitzen, so hätte es dir eigentlich auffallen müssen, dass die Pumpe (bei Druckabfall durch Wasserverlust) urplötzlich anspringt, ohne das ein Wasserhahn betätigt wurde (z.B. auch nachts). Gilt nicht für eine Tauchpumpe, da hier idR der Wasserverlust nur bei Nutzung des Wasserhahns auftritt.
2.) Reparatur unverzüglich.
Im Prinzip ja, aber ein Austausch hätte nicht stattfinden müssen. Es hätte z.B. genügt diesen Wasserhahn vom Wasserkreislauf zu trennen.
3.) Erteilung der Genehmigung zur Reparatur durch Nennung eines Händlers.
Da zu diesem Zeitpunkt noch garnicht feststand welcher Schaden vorlag, kann auch darin keine Freigabe seitens des deutschen Händlers unterstellt werden. Er wollte vielmehr wissen - bevor er die Kosten präsentiert bekommt - in welcher Höhe die Reparaturkosten anfallen, ob diese sofort zwingend erfolgen muss (siehe Punkt 2), der Schaden überhaupt in die Sachmängelhaftung fällt (z.b. Verschleiß), und ob diese Kosten für ihn durch die Reparatur im eigenen Haus günstiger wäre.

Ich persönlich wurde nur gerichtlich vorgehen, wenn ich in einer Rechtsschutzversicherung wäre die mir hierfür Kostendeckung erteilt. Es wäre fatal, wenn du neben der Reparaturkosten dann auch noch die Gerichtskosten, deine Anwaltskosten und die der gegnerischen Partei zahlen müßtest.
Leider hast du nichts dazu geschrieben um welche Summe es sich handelt. Unterstelle ich eine Stunde Arbeit und Material (neuer Hahn, Schellen), so dürften die Kosten maximal bei € 200,00 gelegen haben. Vielleicht wäre mit einer außergerichtlichen Einigung beiden Seiten eher gedient, z.b. Erstattung in Höhe der Kosten, die bei einer Reparatur bei deinem Händler angefallen wären.

Wie auch immer, ich drücke die Daumen, dass du eine für dich akzeptable Lösung erzielst, wie auch immer die aussehen möge.

Gruß
Hans-Jürgen

„Gilt nicht für eine Tauchpumpe, da hier idR der Wasserverlust nur bei Nutzung des Wasserhahns auftritt.“
Negativ, bei Nutzung irgend eines Verbrauchers.
„Es hätte z.B. genügt diesen Wasserhahn vom Wasserkreislauf zu trennen.“
Ein Wohnmobil ist zum Wohnen da und auch dann wenn man freisteht. Ein nicht zu nutzendes Bad ist kein Bad mehr. Was würdest Du sagen, wenn man Dir in einer Ferienwohnung erklärt, dass Badezimmer dürfen sie für den Rest ihres Urlaub aber nicht mehr benutzen. Wenn sie sich waschen wollen, gehen sie doch in die Küche.
„und ob diese Kosten für ihn durch die Reparatur im eigenen Haus günstiger wäre“
Klar wären die Kosten günstiger in Deutschland, ich soll also allen Ernstes meinen Urlaub abbrechen nur weil der Händler vielleicht 50 € spart. Außerdem hat ja der norwegische Händler auf der Rechnung vermerkt was defekt war und den defekten Hahn mitgegeben. Ob der Hahn tatsächlich defekt war, konnte ich natürlich nicht überprüfen.

Soll sich doch Dethleffs bzw. der deutsche Händler mit dem norwegischen Dethleffs Händler auseinander setzen. Aber offensichtlich scheint Dethleffs ihren eigenen Vertretern im Ausland nicht zu trauen.
Was die Kosten anbelangt irrst Du leider, sie liegen bei 250 €, klar im Verhältnis zum Kaufpreis Pinats, aber ich sehe nicht ein, dass ich für ein so teures Fahrzeug mangelnde Qualität der Produkte / Verarbeitung akzeptieren soll (dies ist übrigens nicht der einzige Mangel an meinem Fahrzeug (6). Die Wasserleitung ist jetzt nicht mehr aus billigem Plastik sondern wie in Deinem Badezimmer aus Metall.

Gruß Pensionär

„Schließlich muss der Mangel bereits beim Kauf vorgelegen haben. Im vorliegenden Fall also von Anfang an defekt.“
Du kaufst Die eine Uhr die wasserdicht sein soll und 2 Jahre Garantie hat. Nach einem Jahr beschlägt sie, Wasser ist eingedrungen. Was soll dann die ganze Garantie auf die Wasserdichtigkeit für einen Sinn haben? Sie war ja am Anfang auch wasserdicht, sonst hätte ich ja sofort reklamiert, aber nach einem Jahr eben nicht mehr. Der Hahn war auch nicht von Anfang an undicht aber eben jetzt, warum auch immer, bestimmt nicht wegen Frost, denn im Winter befindet sich kein Wasser im System.

Das ist es ja!
Hat er aber und macht auch davon Gebrauch!
Siehe bisherige Beiträge im Forum, nicht nur den vorliegenden Fall.

Aufgrund der Beweislastumkehr musst DU das nun beweisen!

Eben doch! Wenn irgendein Verbraucher (auch Toilettenspülung) aktiviert wird, dann schaltet die Pumpe ein und baut im ganzen System Druck auf. Und dann „saut“ es eben an der defekten Stelle, auch wenn diese ganz woanders ist.
Ist eigentlich logisch!

„Hat er aber und macht auch davon Gebrauch!“
Wer nicht um sein Recht kämpft hat schon verloren.
Bisher habe ich immer noch gewonnen.

Kein Problem, habe genug Zeugen, die mir beim Herichten für den Winter geholfen haben.

Wer lesen kann ist im Vorteil, nichts anderes habe ich behauptet.

Hallo Pensionär,

wenn du dir deiner Sache so sicher bist, warum fragst du dann in mehreren Foren. Überall hast du bislang Antworten erhalten, die deine Meinung (und die deines RA’s) über die Erfolgsaussichten nicht teilen.
Übrigens schade, dass du nicht auf Punkt drei eingegangen bist.
Hier ist der Knackpunkt - Anerkennung des Schadens- und der Leistungspflicht (obwohl der Schaden und die Ursache noch garnicht bekannt waren), bei unterstellter Genehmigung der Reparatur lediglich durch Nennung mehrerer fremder Händler !
Oder ging es da nicht vielmehr einfach erst einmal um die Fehler- und Schadensfeststellung und ob diese überhaupt in die Sachmängelhaftung fällt ? (wie capitano69 schrieb: z.B. eventueller Frostschaden ?)

Anders sah das vor einem Jahr anläßlich deiner Anfrage (Markise) aus. Hier hatte ich im Forum des WoMo-Verlags dir damals (entgegen anderer user) dazu geraten, deine berechtigten Ansprüche notfalls gerichtlich durchzusetzen. Deine Bemühungen waren ja auch erwartungsgemäß erfolgreich.
Diesmal sehe ich allerdings deine Chance eher schlecht und würde in dem Fall lieber die gegnerische Partei vertreten :wink: . Vielleicht ist ja doch etwas vom Studium hängen geblieben.

Wie dem auch sei. Ich wünsche dir viel Erfolg, frage mich aber, ob das Ganze wegen € 250,00 (es sei denn du machst einen eventuellen Folgeschaden zusätzlich geltend) Sinn macht und nicht eine außergerichtliche Einigung mit dem Händler sinnvoller wäre. Wenn du ein Urteil erhältst (Amtsgericht) ist dieses auf Grund des Streitwertes endgültig.

Gruß
Hans-Jürgen

P.S.: Ich klinke mich jetzt aus dem Thema aus, da ich alles was ich zu sagen habe, mitgeteilt habe. Ein Forum ist für die rechtliche Erörterung eines solchen Themas meines Erachtens ein ungeeignetes Medium.

Um die Angelegnheit hier abzuschließen. Lasst Euch nicht von anderen Mitgliedern abhalten Eure Ansprüche durchzusetzen.
Es gibt die sogenannte Schadensminderungspflicht. Die Schadensminderungspflicht besagt unter anderem, dass der Geschädigte (also ich) selbst entsprechende Maßnahmen durchführen muss, um den Schaden (das Aufquellen des Unterschranks) zu begrenzen. Somit dürfte und musste ich die Reparatur auch ohne Rücksprache mit dem Händler
anordnen. Mein Geld habe ich natürlich bis auf den letzten Pfennig erhalten. Hat zwar etwas gedauert.
Gruß
Pensionär

Und wieder einmal bestätigt sich der Satz: Vor Gericht und auf hoher See…

Trotzdem habe ich da noch eine Frage.
Erging hier ein Urteil nach einer Verhandlung, oder handelt es sich um ein Versäumnisurteil infolge Nichterscheinens der beklagten Partei ?

Gruß
Hans-Jürgen

Dies war doch Dein Kommentar dazu, also sollte man sich auch daran halten.